Er hatte einfach vergessen, dass im Krankenwagen Liegen aus- und Maschinengewehre eingebaut worden waren

von Rechtsanwalt CHRISTIAN SITTER

Der Vorsitzende des „S. e.V.“ war ins Visier polizeilicher Ermittlungen geraten. Zwei Dinge waren insbesondere aufgefallen: der Verein war sogar nach Angaben seines Präsis „salafistisch geprägt“. Und: letzterer hatte in nicht ganz unbedeutendem Umfang Spendenmittel zur Anschaffung zweier Krankenwagen eingeworben, die später nach Syrien verbracht wurden. An diesen Wagen war noch etwas ungewöhnlich: Zumindest an einem der Krankenwagen waren die Krankenliegen ausgebaut, dafür hatte man Maschinengewehre eingebaut. Die verantwortliche Staatsanwaltschaft lag also nicht ganz falsch in der Vermutung, die Fahrzeuge könnten als Anschlagmittel vorgesehen sein. Sie leitete ein Ermittlungsverfahren auf der Grundlage des § 89 a StGB, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, ein, immerhin mit einer Strafandrohung von sechs Monaten bis zehn Jahren versehen, und erwirkte einen Beschluss des Ermittlungsrichters zur erkennungsdienstlichen Behandlung u.a. des Vereinsvorsitzenden.

Der tobte naturgemäß und erhob nach erfolgloser Beschwerde zum LG Stuttgart Verfassungsbeschwerde gegen seine Behandlung durch die Obrigkeit. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn war zwischenzeitlich im Sande verlaufen, denn ihm konnte nicht nachgewiesen werden, von der Zweckentfremdung der Krankenwagen gewusst zu haben. Diese habe nur einen einzigen Zweck gehabt, nämlich die „rassistische Diskriminierung“ des Beschwerdeführers. In seiner vielseitigen Beschwerdeschrift ließ er die Sache mit den Krankenwagen dann auch gleich unerwähnt.

Dass BverfG befand nunmehr, es könne keine Rechtsverletzung des Vereinsvorsitzenden wegen der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erkennen, insbesonder seien diese keine „rassistische Diskriminierung“ gewesen.

Und dann verhängte es gegen den allzu forschen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers noch eine Missbrauchsgebühr von 500 €. Zum einen, weil er „vergessen“ hatte, dem Gericht „für die Entscheidung offensichtlich bedeutsame Tatsachen“, nämlich die Verwendung der Wagen zu Anschlagszwecken, mitzuteilen:

 „Das Instrument der Verfassungsbeschwerde wird missbraucht, wenn das Bundesverfassungsgericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert wird…“

Und der Vorwurf „rassistischer Diskriminierung“ gegenüber den Ermittlungsbehörden sei „diffamierend und grob unsachlich.“

Sicherlich nicht nur in diesem bedauerlichen Einzelfall…

Bildquelle:

  • Krankenwagen: pixabay

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