Nachbetrachtung zum heutigen Raser-Urteil aus Berlin

Richter Willi Thoms (l.) und der Vorsitzende Richter Ralph Ehestädt im Prozess um das tödliche Autorennen. Foto: Gregor Fischer

von CHRISTIAN SITTER, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Teilnehmer illegaler Autorennen hatten bislang eine Geldbuße von 400 Euro Buße und einen Monat Fahrverbot zu befürchten. Nicht zuletzt deshalb kommt es immer wieder zu solchen „Showdowns“, z. B. am 1. Februar 2016 gegen 0.40 Uhr auf dem Ku’damm in Berlin. Zwei Sportwagen, deren Fahrer Hamdi H. im Audi A6 TDI mit 225 PS gegen Marvin N. im Mercedes AMG CLA 45 mit 381 PS bereits mehrfach wegen Delikten im Straßenverkehr aufgefallen sind, rasen nebeneinander laut Anklageschrift mit mindestens Tempo 160 und 138 auf dem Ku’damm an die Kreuzung Tauentziehnstraße heran, ignorieren elf rote Ampeln, bis ein Jeep kreuzt. Dessen 69-jähriger Fahrer hat keine Chance: 70 Meter weit wird der Jeep geschleudert. Der Fahrer stirbt noch in seinem Fahrzeug. Damit ist der Bereich der Ordnungswidrigkeit verlassen. Wir reden über ein Tötungsdelikt. Wobei immer noch eine große Bandbreite besteht zwischen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) mit vielleicht noch einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren über Totschlag (§ 212 StGB) , für den vielleicht 3 ½ bis fünf Jahre Freiheitsstrafe tat- und schuldangemesen sein könnten bis zum Mord nach § 211 StGB.

Mord? Moment, darauf steht doch lebenslange Freiheitsstrafe? Ja, so sah es die Staatsanwaltschaft und hatte beide Fahrer wegen vorsätzlichen Mordes angeklagt, was schon vor einem Jahr hohe Wellen schlug. Sie hätten vorsätzlich gehandelt, denn die hätten den Tod des Jeep-Fahrers billigend in Kauf genommen und es liege das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ vor. Außerdem seien die PS-starken Fahrzeuge „gemeingefährliche Mittel“. Zur allgemeinen Überraschung folgte die Schwurkammer des Landgerichts Berlin heute der Argumentation der Staatsanwaltschaft und erkannte auf lebenslange Freiheitsstrafe gegen die beiden Angeklagten und lebenslangen Führerscheinentzug.

Der vorsitzende Richter Ralph Ehestädt dämpfte zwar gleich aus gutem Grund Spekulationen über ein „Präzedenzurteil“ und sprach von einer Einzelfallentscheidung, bei der sämtliche Umstände von Tat und Täter den Ausschlag gegeben haben, aber am Vorsatz sei nicht zu rütteln. Die Männer seien „mit Vollgas gefahren“ und hätten nicht sehen können, ob von rechts ein anderes Fahrzeug kommt. Sie hätten zwar niemanden vorsätzlich töten wollen, aber mögliche tödliche Folgen billigend in Kauf genommen. Das scheint konsequent: wer ein Auto derart als Waffe einsetzt, schafft eine abstrakte Gefahr, die er objektiv nicht mehr in der Hand hat, handelt also gemeingefährlich und widerlegt bereits durch sein Verhalten, dass er gehofft habe, es passiere nichts. Oder klarer formuliert: Mit 160 Sachen über den auch nachts bekanntermaßen noch recht belebten Kudamm nahe dem KaDeWe über auch nur eine rote Ampel rasen und dann treuherzig beteuern, man habe ganz bestimmt keinem was Böses gewollt? Für solche Stilblüten hat die Rechtspraxis wohl das Wort „Schutzbehauptung“ erfunden.

Es darf davon ausgegangen werden, dass die Angeklagten den Fall dem Bundesgerichtshof im Wege der Revision zur Überprüfung vorlegen werden. Ob der ihnen hilft, ist überaus ungewiss. Ja, wenn der Fall bei Herrn Fischer im 2. Strafsenat landet, der zuletzt in einer Talkshow einer Polizistin vorwarf, sie jammere auf hohem Niveau, wohingegen er über die 1,8 Mio. €, die er seit 2010 zusätzlich zu seinem Richtergehalt bezogen hat, den Mantel der Liebe zu breiten bevorzugt, dann sind Überraschungen gewiss nicht auszuschließen. Der 4. Senat des BGH hat aber bereits entschieden, dass ein nicht mehr beherrschbares Zufahren auf andere Leute den Tatbestand eines Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln erfüllen kann (BGH, Urt. v. 16.08.2005 – 4 StR 168/05). Es bleibt abzuwarten, ob der BGH hinter diesem Maßstab zurückbleibt.

Bildquelle:

  • Richter: dpa

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