OVG Berlin-Brandenburg stellt klar: Mädchen haben keinen Anspruch darauf, in einem Knabenchor singen zu dürfen

BERLIN – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat gestern im Berufungsverfahren die Klage einer Mutter abgewiesen, die erzwingen wollte, dass ihre damals neunjährige Tochter im Berliner Staats- und Domchor singen darf, in dem nur Jungen sind. Die Frau, Susanne Bräcklein, hatte damals dem Dekan der Berliner Musikfakultät der Universität der Künste (UdK), die den Chor betreibt, eine Mail geschrieben. Und der antwortete unmissverständlich: »Ihr Wunsch ist aussichtslos. Niemals kann ein Mädchen in einem Knabenchor mitsingen. Genauso wie eine Klarinette nicht in einem Streichquartett spielen kann.«

Frau Bräcklein zog daraufhin vor Gericht und verklagte die Universität. Die lud das Mädchen zum Vorsingen ein und lehnte es mit der Begründung ab, sie erreiche nicht das erwartete Niveau, und ihre Stimme passe nicht ins Klangbild des Knabenchors.

Das Oberverwaltungsgericht urteilte, die Auswahlentscheidung des Chorleiters lasse keine Beurteilungsfehler erkennen. Es sei einsichtig, dass Bewerberinnen neben dem hohen geforderten Ausbildungsstand auch „stimmlich zum Klang eines Knabenchores passen.«

Dem Land Berlin sei es durch die Landesverfassung erlaubt, die Tradition der Knabenchöre zu pflegen. »Das berechtigt den Chorleiter dazu, Mädchen auszuschließen, wenn sie bei allem Talent mit ihrer Stimme nicht dem Klangbild eines solchen Chores entsprechen.«

Bildquelle:

  • Staats- und Domchor_Berlin: domchor

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