Unsere Verfassung ist in Gefahr – deshalb ziehe ich vor unser höchstes Gericht

Der Tageszeitungsjournalist Bernhard Knapstein hat gegen das Notbremse-Gesetz Verfassungsbeschwerde eingereicht. Foto: bk

Gastbeitrag von BERNHARD KNAPSTEIN

BERLIN – Es ist ein sonniger Frühlingstag, der 25. April 2021, und Tag 2 nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (IfSG), auch Corona-Notbremse-Gesetz genannt. Das Gesetz hebt das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit bei Überschreiten des Inzidenzwerts 100 zum Teil auf und unterbindet noch dazu den Zugang zu den Gerichten gegen das Verbot nächtlichen Verlassens der Wohnung.

Wenn ein einfaches Bundesgesetz das Grundgesetz teilweise aufhebt, indem der Totalitätsanspruch auf Freiheit zu einer bevölkerungsschutzrechtlichen stundenweisen Zuteilung von Freiheitsrechten verkehrt wird, dann ist – bei allem Respekt vor notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung einer Viruspandemie – die Verfassung in Gefahr. Jegliche Einschränkung der Grundrechte muss sich an dem Totalitätsanspruch messen lassen. Die hohe Hürde der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gewissenhaft und letztlich rechtlich einwandfrei vorzunehmen. Wer indessen eine nächtliche Ausgangssperre für Jedermann in der Ü-100-Inzidenzzone verhängt, verkennt das Infektionsrisiko in der Nacht. Da das Gesetz im Kernbereich die nächtlichen Coronapartys verhindern helfen soll, greift nicht die Ausgangssperre, sondern gegebenenfalls eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit.

Wenn man noch dazu, wie der Verfasser, anders als etwa ein München nicht mit 4300 Menschen je Quadratkilometer, sondern mit lediglich 75 Menschen auf gleichgroßer Fläche lebt, und dieser Umstand der geringeren Wahrscheinlichkeit eines Infektionsrisikos im Gesetz keine Berücksichtigung findet, erscheint der in Gesetzesform gegossene Verfassungsbruch umso größer. Doch einerlei, ob das Notbremse-Gesetz Ausgangssperre oder Versammlungsverbot ausspricht, unverbesserliche Coronapartygänger wird auch dieses Gesetz nicht abhalten, ihrem hedonistischen Treiben Einhalt zu gebieten. Hier muss das bereits gültige Polizei- und Ordnungsrecht greifen, nicht aber eine partielle Aufhebung der Grundrechte.

Weitaus gravierender noch erscheint der Umstand, dass auch die im Grundgesetz verbürgte Rechtsweggarantie des Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, also der Anspruch jedes Menschen, gegen eine staatliche Maßnahme mit wenigstens einer Rechtsinstanz vor Gericht diese prüfen lassen zu dürfen, im Rahmen des IfSG aufgehoben worden ist. Die ausgesprochene Ausgangssperre ist vor keinem Verwaltungsgericht überprüfbar. Erst das rechtswidrige Verhalten selbst, nämlich der Verstoß gegen die Ausgangssperre unter den Voraussetzungen der dafür erforderlichen Inzidenzwerte, ermöglicht den Zugang zu einem Gericht und einem womöglich jahrenlangen Verfahren.

Der einzige Weg, sich gegen die teilweise Aufhebung der verfassungsmäßigen Rechte zu Wehr zu setzen, erlaubt ausgerechnet der sogenannte Widerstandsartikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes. Ungeachtet des postrevolutionären Nachhalls des Begriffs Widerstand, dessen Wurzeln auch in dem Putschversuch vom 20. Juli 1944 des Kreises um Graf Stauffenberg zu suchen sind, geht es um Revolution gerade nicht, wenn man sich noch innerhalb des rechtsstaatlichen Gefüges bewegt. „Widerstand“ ist in diesem Fall das Tor zum Bundesverfassungsgericht im Wege einer Individualklage, denn das Widerstandsrecht ist auch als Widerspruchsrecht, als milderes Mittel zu verstehen. Der einzige Rechtsweg, der sich hier für Widerspruch eröffnet, ist eben der Gang nach Karlsruhe.

Bereits am ersten Tag nach der Verkündung des Gesetzes, für dessen Unterzeichnung Bundespräsident Walter Steinmeier keine zwei Stunden benötigt haben soll, und daher das Gesetz gar nicht erst auf wesentliche Verfassungsverstöße materiell geprüft haben kann, lagen beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe 25 Verfassungsbeschwerden, Eilanträge und Normenkontrollverfahren vor. Viele der eingegangenen Verfassungsbeschwerden dürften so eilig zusammengeschustert worden sein wie eben jenes Gesetz selbst, gegen das sich die Verfahren richten. Einige Schriften lesen sich durchaus bemerkenswert, wie jenes des Verfassungsrechtlers Professor Dr. Dietrich Murswiek, Emeritus der Universität Freiburg, der sich insbesondere auf die Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit konzentriert hat.

Als Citoyen, als Bürger, der aktiv und eigenverantwortlich am Gemeinwesen teilnimmt und es mit gestaltet, hat der Verfasser erstmals in seinem Leben den Weg nach Karlsruhe genommen, um gegen eine staatliche Maßnahme vorzugehen. Seit dem Vorlegen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung am 13. April hat er sich und seinen Anwalt, dem Kölner Strafrechtler und Verfassungsrechtsexperten Jochen Lober, mit der Frage beschäftigt, wie das Gesetz zu bewerten und welche Bedeutung der als sicher angenommenen Verfassungswidrigkeit beizumessen sei.

Am Tag 2 nach Inkrafttreten stehen beide also vor dem nüchternen, aber mit seinen Glasfronten auch Transparenz ausstrahlenden Gebäude von 1969, wo vor dem Zweiten Weltkrieg das Karlsruher Hoftheater stand. Das Einwerfen des Umschlags mit der Individualverfassungsbeschwerde in den Briefkasten des Bundesverfassungsgerichts wird aus Sicht des Verfassers zum finalen Akt der Gegenwehr gegen eine Aushöhlung des Grundgesetzes, die es in dieser Form in der Geschichte der Bundesrepublik noch nicht gegeben hat.

Der Gang nach Karlsruhe ist durchaus ein Wagnis, denn 98 Prozent der Verfassungsbeschwerden werden von dem Gericht gar nicht erst angenommen. Wer schludernd formuliert, dem drohen zudem Missbrauchsgebühren in Höhe von bis zu 2600 Euro. Doch was sind Verfahrenskosten für ein Wagnis gegenüber jenem, das die Beteiligten des 20. Juli 1944 eingegangen sind? Schlicht gar keines. Letztlich kann es an diesem Punkt nur darum gehen, die freiheitliche Verfasstheit des Rechtsstaats gegenüber den höchsten Staatsorganen mit dem letzten noch vorhandenen rechtsstaatlichem Mittel zu schützen. Doch genau das zeigt auch, an welchem Punkt die Republik steht: Der freiheitliche Rechtsstaat hat einen Endpunkt erreicht, an dem allein die letzte noch verbliebene Kontrollinstanz der Rechtsstaatlichkeit erklären kann, ob wir noch ein freiheitlicher Rechtsstaat sind, oder den Schritt über die Grenze zum autoritären Regime hin mit gewissen Anteilen an Grundfreiheitsrechten für die Bürger gehen. Dann allerdings müssen wir auch so ehrlich sein, dies zum Ausdruck zu bringen.

Bildquelle:

  • Bernhard_Knapstein: bernhard knapstein

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