Karlsruhe lehnt AfD-Eilantrag zu Ausschussvorsitzenden ab

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Foto: Uli Deck/dpa
Das Bundesverfassungsgericht verhilft der AfD-Fraktion nicht per einstweiliger Anordnung zu ihren drei Ausschussvorsitzen im Bundestag.Die Karlsruher Richterinnen und Richter lehnten es ab, die von den anderen Abgeordneten nicht gewählten AfD-Kandidaten mit sofortiger Wirkung vorläufig einzusetzen. Die abschließende Entscheidung im Hauptverfahren steht aber noch aus. Es sei «nicht von vornherein völlig ausgeschlossen», dass hier Rechte der AfD-Fraktion verletzt seien, teilte das höchste deutsche Gericht mit. (Az. 2 BvE 10/21)Die Ausschüsse werden in jeder Wahlperiode neu benannt und besetzt. «Die Ausschussvorsitzenden haben eine bedeutende Position», heißt es auf der Homepage des Bundestags. Sie bereiten die Sitzungen vor, berufen sie ein und leiten sie. Welche Fraktion welchem Ausschuss vorsitzt, wird im Ältestenrat ausgehandelt. Kommt es – wie nach der Wahl im September – zu keiner Einigung, wird aus der Stärke der Fraktionen eine Zugriffsreihenfolge berechnet. Nach dieser Rangfolge dürfen sich die Fraktionen im Wechsel ihre Ausschüsse aussuchen.

Parteien ließen AfD-Kandidaten durchfallen

An die AfD waren so der Innen- und der Gesundheitsausschuss sowie der Ausschuss für Entwicklungszusammenarbeit gefallen. Üblicherweise benennen die Fraktionen für ihre jeweiligen Ausschüsse dann auch einfach den oder die Vorsitzende – nur bei Widerspruch wird gewählt.

Dabei hatten die anderen Abgeordneten am 15. Dezember in allen drei Ausschüssen die AfD-Kandidaten durchfallen lassen. Ein zweiter Anlauf am 12. Januar endete mit dem gleichen Ergebnis. Im Moment werden die drei Ausschüsse von ihren stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die AfD spricht von einem Bruch jahrzehntelanger Gepflogenheiten.

Gericht: Keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile

Im Eilverfahren prüfen die Richter den Sachverhalt noch nicht vertieft. Vereinfacht gesagt geht es darum, ob dem Kläger bis zur eigentlichen Entscheidung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Bei dieser Folgenabwägung ging hier zulasten der AfD, dass diese auch ohne Vorsitz durch ihre Ausschussmitglieder an der politischen Willensbildung «in vollem Umfang» mitwirken könne. Denn der oder die Vorsitzende habe keine eigenständigen Kontrollrechte.

Auf der anderen Seite sehen die Richterinnen und Richter die Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse gefährdet, wenn diese vorübergehend von einer Person geleitet würden, «die das Vertrauen der Ausschussmehrheit offensichtlich nicht besitzt». Hier gehe es auch um das freie Mandat und die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags.

Im Hauptverfahren wollen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats nun klären, ob die Geschäftsordnung des Bundestags «eine freie Wahl der Ausschussvorsitze zulässt», wie sie weiter mitteilten. Dabei sei zu prüfen, ob dadurch Rechtspositionen der AfD-Fraktion beeinträchtigt sein könnten und ob dies zulässig sei.

Streit um Stephan Brandner

Schon in der vorangegangen Wahlperiode hatte es Streit gegeben. Damals hatte der AfD-Abgeordnete Stephan Brandner zwar zunächst in geheimer Wahl die notwendige Mehrheit erhalten, um den Vorsitz im Rechtsausschuss zu übernehmen. Im November 2019 wurde er aber wieder abberufen – ein einmaliger Vorgang in der Geschichte des Bundestags. Grund dafür waren mehrere Eklats, die Brandner ausgelöst hatte.

Auch hierzu läuft noch ein Verfahren in Karlsruhe. Einen Eilantrag der Fraktion auf Wiedereinsetzung Brandners hatten die Richter im Mai 2020 abgelehnt – unter anderem mit der Begründung, dass die AfD ihre Beeinträchtigung durch die Benennung eines anderen Kandidaten selbst verringern könne. Sie hatten damals aber auch auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen verwiesen. Eine effektive Opposition dürfe nicht auf das Wohlwollen der Mehrheit angewiesen sein.

Bildquelle:

  • Bundesverfassungsgericht: dpa

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